Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
(1)
Die nachfolgend angeführten AGB sind gültig für alle TopPhotoLight - im Folgenden Auftragnehmer genannt - erteilten Aufträge.
Falls diesen nicht umgehend widersprochen wird gelten die AGB als vereinbart.
(2)
Mit „Werken“ werden im Rahmen dieser AGB sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Produkte, wie Bilder und Videos sowohl in digitaler wie auch in analoger Form verstanden. Unter Letzteren werden unter anderem Papierbilder, Negative oder Dia-Positive gezählt.
(3)
Der Kunde - im Folgenden Auftraggeber genannt - erkennt diese AGB in vollem Umfang mit der Auftragserteilung an. Er verzichtet zudem auf eigene Vertragsbindungen. Solche können nur durch die ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer wirksam werden.
(4)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die AGB sorgfältig zu lesen und vollumfänglich zur Kenntnis zu nehmen.
§ 2 Urheberrecht
(1)
Im Sinne des Urheberrechtsgesetz steht dem Auftragnehmer das Urheberrecht an den entsprechenden Werken zu.
(2)
Die vom Auftragnehmer erstellten Werke dienen generell nur dem eigenen Gebrauch des Kunden.
(3)
Im Falle der Übertragung von Nutzungsrechten an den Werken durch den Auftragnehmer
gilt, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, jeweils das einfache Nutzungsrecht.
Grundsätzlich bedarf eine Weitergabe der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber der gesonderten Vereinbarung.
(4)
Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Zahlung der Rechnung durch den Auftraggeber an diesen übertragen.
(5)
Der Auftraggeber darf Werke nicht vervielfältigen und verbreiten, falls nicht ausdrücklich das
entsprechende Nutzungsrecht durch den Auftragnehmer übertragen wurde. Somit ist der § 60 UrhG
durch den Auftragnehmer untersagt.
(6)
Im Falle der Nutzung der Werke nennt der Auftraggeber den Auftragnehmer als Urheber des entsprechenden Werkes, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber ist dem Auftragnehmer im Falle der Nichtnennung dessen Namens zu Schadenersatz verpflichtet.
(7)
Die digitalen Rohdaten (RAWs) bzw. Negative verbleiben beim Auftragnehmer. Nach entsprechender Vereinbarung können die Daten bzw. Negative an den Auftraggeber herausgegeben werden.
§ 3 Vergütung
(1)
Der Auftragnehmer berechnet dem Auftraggeber für die jeweils erbrachte Dienstleistung bzw. den erfüllten Auftrag ein entsprechendes Honorar. Dieses kann durch einen Zeitbezug, z. B. Tagessatz oder Stundensatz, berechnet werden wie auch als Pauschale. Nebenkosten, wie Reisekosten, Laborkosten, Materialkosten, Studiokosten, Modellhonorare, Requisiten, Leihkosten, Spesen etc. sind vom Auftraggeber zu tragen.
(2)
Die Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.
Auf Rechnungen wird die Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen.
(3)
Fällige Rechnungen sind ohne Abzug sofort zahlbar. Verzug fällt an, wenn die Rechnung oder eine entsprechende Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von 7 Tagen nach Zugang durch den Auftraggeber beglichen wurde. Eine Rechnung oder Zahlungsaufforderung, die dem Kunden postalisch zugeht, gilt 3 Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen.
Der Auftragnehmer berechnet im Falle von Verzug Mahnkosten in Höhe von 15,- Euro sowie die aktuell gültigen Verzugszinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
(4)
Die Werke sind rechtliches Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars durch den Auftraggeber. Auch eventuell vereinbarte Abtretungen an Bildrechten bleiben zunächst bei TopPhotoLight bis zur vollständigen Zahlung des Kunden.
(5)
Der Auftraggeber erklärt sich durch die Auftragserteilung mit der Kreation, Gestaltung und Bearbeitung der Werke durch den Auftragnehmer einverstanden. Spätere Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung bzw. der stilistischen Umsetzung sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die künstlerische und technische Umsetzung eines Auftrages und ebenso der künstlerischen und technischen Bearbeitung der Werke.
Im Falle von Änderungswünschen hinsichtlich der Durchführung eines Auftrages, der künstlerischen und technischen Umsetzung oder der Bearbeitung des jeweiligen Werkes, sind die Mehrkosten durch den Auftraggeber zu tragen.
Kommt der Auftragnehmer dem Wunsch zur Änderung des Auftrags durch den Auftraggeber nach, so behält der Auftragnehmer den Anspruch für die Vergütung bereits geleisteter Arbeiten des ursprünglichen Auftrags.
§ 4 Haftung
(1)
Im Falle von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder dessen Erfüllungsgehilfen, die nicht in direktem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragsbestandteilen stehen, ist eine Haftung außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2)
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Aufnahmeobjekten oder Vorlagen, Filmen, Negativen, Displays, Layouts, Daten etc. des Auftraggebers, es sei denn, es handelt sich um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(3)
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet Werke, wie Negative oder Daten aufzubewahren.
Dies gilt sowohl für eigens erstellte als auch für aufbewahrte Medien des Kunden.
(4)
Der Auftragnehmer haftet für die Dauerhaftigkeit der Werke nur im Rahmen der Garantieleistung des jeweiligen Herstellers der Medien, wie digitale Speichermedien oder analoges Bild- und Videomaterial.
(5)
Generell erfolgt der Versand von Werken, wie entsprechenden Medien, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Versand kann sowohl auf analogem als auch auf digitalem Weg erfolgen.
(6)
TopPhotoLight haftet im Falle von technischen Defekten bezüglich des Kameraequipments, PCs, Speichermedien, wie Festplatten oder Speicherkarten sowie beim Ausfall von Kamera- bzw. Lichttechnik, Defekten an Fahrzeugen, die zur Erreichung des Auftragsortes genutzt werden, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Haftung ist der Höhe nach generell nur auf das vereinbarte Honorar begrenzt.
(7)
Im Falle von verspätetem Erscheinen oder Nichterscheinen am Auftragsort hinsichtlich eines Termins, das durch besondere Vorkommnisse bzw. höherer Gewalt entstanden ist, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt insbesondere bei Verkehrsstaus, die in der Form üblicherweise nicht oder nicht so intensiv auf der relevanten Wegstrecke vorkommen.
Die Haftung ist zudem generell nur auf das vereinbarte Honorar begrenzt.
§ 5 Nebenpflichten
(1)
Der Auftraggeber versichert, dass er an sämtlichen dem Auftragnehmer überlassenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht besitzt und im Falle von Bild- oder Videomaterial mit abgebildeten Personen, die Einwilligung dieser Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Jegliche Ersatzansprüche Dritter in Bezug auf vorgenannte Pflichten sind vom Auftraggeber zu tragen.
(2)
Falls der Auftraggeber eine spezielle Location für die Erstellung der Werke nutzen möchte oder dieser bestimmte Objekte in den Werken mit einbeziehen will, so dass diese abgebildet werden,
versichert der Auftraggeber, dass er das Recht zur zeitweisen Nutzung der Location hinsichtlich der Auftragsdurchführung besitzt, dass die Location oder deren Teile uneingeschränkt abgebildet werden dürfen und der Auftraggeber außerdem das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an den in die Werke mit einfließenden Objekten besitzt. Im Falle von zusätzlich abgebildeten Personen versichert der Auftraggeber, dass er die Einwilligung der betreffenden Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung von deren Bildnissen besitzt. Jegliche Ersatzansprüche Dritter in Bezug auf vorgenannte Pflichten sind vom Auftraggeber zu tragen.
Der Auftraggeber ist auch im Falle der Zeitverzögerung aufgrund der Klärung derartiger
rechtlicher Situationen vor Ort zur Zahlung des Stundensatzes verpflichtet. Im Falle eines zuvor vereinbarten Pauschalpreises wird der Pauschalpreis durch den Stundensatz für die Wartezeit erhöht.
Im Falle der Pflichtverletzung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Auftragnehmer Schadenersatz vom Auftraggeber verlangen.
(3)
Der Auftraggeber ist verpflichtet relevante Aufnahmeobjekte, Vorlagen etc. dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und diese unverzüglich nach der Erstellung der Aufnahmen abzuholen. Falls der Auftraggeber die betreffenden Objekte nicht spätestens zwei Werktage nach Aufforderung ab, so kann der Auftragnehmer Lagerkosten berechnen oder im Falle der Blockierung von Studio- bzw. Büroräumen ist es dem Auftragnehmer erlaubt, die Aufnahmeobjekte auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Sämtliche Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers
§ 6 Leistungsstörung, Ausfallhonorar
(1)
Falls der Auftragnehmer dem Auftraggeber mehrere Werke, wie zum Beispiel Lichtbilder, zur Auswahl überlässt, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Werke innerhalb von 7 Tagen nach Wareneingang auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden, es sei denn, es ist eine andere, gesonderte Zeit zur Auswahl vereinbart worden. Der Auftraggeber haftet für verlorene oder beschädigte Werke.
(2)
Werden entsprechende Werke nicht innerhalb von 7 Tagen nach Wareneingang vom Auftraggeber zurückgesandt, gilt die Ware als abgenommen und wird daher komplett in Rechnung gestellt.
(3)
Liefertermine für Werke sind nur im Falle der ausdrücklichen Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich. Bei Fristüberschreitungen haftet der Auftragnehmer nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
(4)
Im Falle der Erhöhung des zeitlichen Aufwands für die Auftragsdurchführung erhöht sich das Honorar des Auftragnehmers entsprechend, wenn dieser den Grund des zeitlichen Mehraufwands nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn im Vorfeld ein Pauschalpreis vereinbart wurde.
Auch für reine Wartezeiten erhöht sich der vereinbarte Stunden- bzw. Tagessatz oder die Pauschale.
Der Auftragnehmer kann Schadensersatzansprüche im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend machen.
(5)
Werden Leistungen über das Internet gebucht sind diese direkt nach Eingang des Formulars beim Auftragnehmer und damit vom Auftraggeber akzeptierter AGB fest gebucht. Der Auftragnehmer ist berechtigt den kompletten Rechnungsbetrag für das vereinbarte Shooting auch im Falle einer Stornierung zu verlangen. Der Auftraggeber verpflichtet sich nach Buchung des Shootingtermins eine Anzahlung in Höhe von 25,- Euro zu leisten. Die Anzahlung dient der Shootingterminbuchung.
Sie kann mit möglichen Zubuchungen verrechnet werden.
(6)
Es besteht die Möglichkeit für den Auftraggeber vom Shootingtermin zurückzutreten. Der Rücktritt sollte schriftlich per E-Mail unter Angabe des Namens und der relevanten Buchungsnummer oder ähnlicher Identifikationsmerkmale bzw -codes erfolgen. Dies ist für eine korrekte Zuordnung wichtig. Maßgeblich für die Stornierungsgebühren ist der zeitliche Eingang der Rücktrittserklärung
beim Auftragnehmer per E-Mail. Im Rücktrittfall von bereits erfolgter Shootingterminbuchung erfolgt die Entschädigung nach pauschalen Prozentsätzen des entsprechenden Buchungspreises:
Stornierung vor mehr als 28 Tage vor dem Shootingtermin: 10 Prozent des vereinbarten Preises.
Stornierung innerhalb von 21 bis 28 Tagen vor dem Shootingtermin: 35 Prozent des vereinbarten Preises.
Stornierung weniger als 21 Tage vor dem Shootingtermin: 60 Prozent des vereinbarten Preises.
Stornierung 48 Stunden vor dem Shootingtermin: 100 Prozent des vereinbarten Preises plus 200,- Euro Studiokosten.
Die getätigte Anzahlung wird einbehalten und als Verschiebe- oder Absagegebühr berechnet.
Falls zusätzliche Bestellungen, wie Studioräume, Visagisten, Accessoires, Leihmaterial etc.
vom Auftraggeber durchgeführt wurden, so sind die Kosten hierfür generell zusätzlich zur Stornogebühr von diesem zu tragen.
Gutscheinshootings sind generell nicht stornierbar. Ein Gutschein wird zu 100 Prozent abgerechnet.
Der Wert des Gutscheins entspricht der Entschädigung und verfällt.
Gutscheine, die im Studio gekauft wurden sind vom Umtausch ausgeschlossen. Sie besitzen eine Gültigkeit von 3 Monaten ab Kaufdatum.
(7)
Falls der Auftraggeber zum Shooting am vereinbarten Shootingort nicht erscheint, verpflichtet er sich sämtliche entstandenen Kosten, wie Kosten für Studio, Lichttechnik, Strom, Visagist, Hairstylist etc. zu tragen. Außerdem ist vom Auftraggeber eine Konventionalstrafe von 200,- Euro zu zahlen. Weiterhin ist vom Auftraggeber im Falle von Sonderangeboten per Social-Net, wie Facebook, Google+ etc., bei Nichtantritt zum fest vereinbarten Shooting ohne zuvor getätigter Absage, wie bei (6) angegeben, der auf der Webseite angegebene Normalpreis zuzüglich der Konventionalstrafe in Höhe von 200,- Euro zu leisten.
(8)
Auch im Falle des Nichtantritts zum Shooting wegen Krankheit oder eines Unfalls ist der Auftraggeber verpflichtet 100 Prozent des Buchungspreises zu übernehmen, wenn er den Shootingtermin nicht mindestens mehr als 48 Stunden vor Beginn abgesagt hat. Nach Buchung des Shootingtermins ist der Auftraggeber dazu aufgefordert auf sein Wohlbefinden zu achten.
(9)
Die Lieferung der Werke kann in einigen Fällen bis zu 6 Wochen dauern. Dies ist abhängig von der Auslastung des Druckunternehmens. Im Falle des Hochladens von digitalen Werken auf eine Online-Plattform muss der Auftraggeber die Daten innerhalb von 4 Wochen downloaden. Die Daten werden nach 4 Wochen gelöscht.
(10)
Der Auftragnehmer ist, so lange kein genaue Auftragsausgestaltung bezüglich der Kreation und Bearbeitung der Werke durch den Auftraggeber erfolgt, hinsichtlich der künstlerischen und technischen Gestaltung frei. Nachträgliche Reklamationen oder Stornierungen sind generell ausgeschlossen.
§ 7 Datenschutz
(1)
Die zum Geschäftsverkehr erforderlichen personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden gespeichert. Der Auftragnehmer behandelt alle diesem im Rahmen des Auftrags übermittelten Informationen vertraulich. Der Auftragnehmer distanziert sich im Falle der widerrechtlichen Nutzung seiner Werke durch den Auftraggeber von allen Ansprüchen.
(2)
Personenbezogenen Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn es handelt sich um Dienstleister, die mit dem Auftragnehmer zum Zweck einer Auftragsumsetzung zusammenarbeiten.
Die übermittelten Daten beschränken sich in diesem Fall generell auf das vertragswesentliche Minimum.
§ 8 Digitale Fotografie
(1)
Grundsätzlich bedarf die Digitalisierung, Speicherung, Vervielfältigung der Werke des Auftragnehmers auf Datenträgern jeder Art der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch diesen, falls jene nicht bereits zuvor vom Auftragnehmer durch den Auftraggeber käuflich erworben wurden.
(2)
Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht automatisch das Recht zur Vervielfältigung oder Speicherung der Werke, falls letztere Rechte nicht ausdrücklich ebenfalls übertragen wurden.
(3)
Digitale Medien, wie CDs oder DVDs, welche die erstellten Werke enthalten, sind wegen der Möglichkeit der Vervielfältigung generell vom Umtausch ausgeschlossen.
§ 9 Bildbearbeitung
(1)
Grundsätzlich ist die Bearbeitung, Vervielfältigung und Verbreitung von Werken des Auftragnehmers sowohl analog als auch digital nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers erlaubt. Im Falle von Veränderungen, wie bspw. die Veränderung von Helligkeit, Kontrast, Sättigung, Farben etc., an den Werken müssen diese deutlich gekennzeichnet werden.
Falls durch Composing, Montage oder andere Manipulation ein verändertes Werk entsteht muss dies zudem ausdrücklich erwähnt und auf dem Werk gekennzeichnet werden. Urheber des Werkes sind zum einen der Auftragnehmer als Ersteller des ursprünglichen Werkes und zum anderen der Manipulator dieses Werkes; sie gelten beide als Miturheber im Sinne des § 8 UrhG.
(2)
Die Werke des Auftragnehmers müssen vom Auftraggeber digital in der Form gespeichert und kopiert werden, dass de Name bzw. das Logo des Auftragnehmers mit den Daten des jeweiligen Werks elektronisch verknüpft ist.
(3)
Der Urheber der Werke muss anhand des Logos klar identifizierbar sein. Dies gilt für jede Art der Präsentation der Werke durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber versichert somit die elektronische Verknüpfung, wie bei (2) erwähnt, so durchzuführen, dass diese bei sämtlichen Arten der Datenübertragung, bei allen Wiedergaben auf Bildschirmen, bei jeder Form von Projektionen, insbesondere bei allen öffentlichen Wiedergaben, erhalten bleibt.
(4)
Der Auftraggeber versichert, dass er die Berechtigung besitzt, den Auftragnehmer mit der elektronischen Bearbeitung, Vervielfältigung und Verbreitung fremder Werke zu beauftragen, wenn dieser einen derartigen Auftrag erteilt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer in diesem Zusammenhang von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
(5)
Falls Bearbeitungen von Inklusivwerken aus Gutscheinen, Angeboten oder regulären Aufträgen zu Normalpreisen nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Shootingtermin bestellt werden, verfallen diese von der Pflicht zur Bearbeitung. Dies gilt auch für separat erstellte Shootingverträge inklusive ausgewiesener Anzahl der Werke zur Bearbeitung. Die Kosten müssen hingegen vom Auftraggeber in vollem Umfang getragen werden.
(6)
Im Falle nicht erfolgter ausdrücklicher Weisungen bezüglich der Kreation, Gestaltung bzw. Erstellung der Werke durch den Auftraggeber sind Reklamationen hinsichtlich der künstlerisch-technischen Gestaltung sowie der Bildbearbeitung ausgeschlossen. Falls der Auftraggeber im Laufe der Erstellung eines Werkes oder danach Änderungswünsche äußert, trägt er die dadurch entstanden Mehrkosten. Kosten für alle begonnenen Arbeiten des Auftragnehmers trägt der Auftraggeber.
§ 10 Nutzung und Verbreitung
(1)
Die Verbreitung von erstellten Werken des Auftragnehmers im Internet, Intranet, Online-Datenbanken, öffentlichen elektronischen Archiven und ähnlicher Formen, die nicht ausschließlich dem internen Gebrauch des Auftraggebers vorbehalten sind, ist nur im Falle einer entsprechenden gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber erlaubt.
(2)
Der Auftragnehmer ist berechtigt die entstandenen Werke zum Zweck des eigenen Marketings zu verwenden. Es ist ihm möglich Werke online, z.B. im Internet auf Online-Portalen, Webseiten etc. als auch offline, z.B. auf Postern, Postkarten, Broschüren etc. abzubilden. Falls der Auftraggeber nicht mit einer Veröffentlichung der Werke einverstanden ist, so ist dies gesondert zu vereinbaren.
(3)
Eine Weitergabe digitalisierter Werke im Internet, Intranet, auf Datenträgern oder Geräten, die zur Erstellung von Copys oder zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen geeignet sind, ist ohne zuvor erfolgte Erlaubnis des Auftragnehmers nicht erlaubt, es sei denn, dass diese zuvor entgeltlich erworben wurden.
(4)
Auch elektronische Bearbeitungen von Werken dürfen nur gegen vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber vervielfältigt und verbreitet werden.
(5)
Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet erstellte Werke bzw. Daten oder Datenträger etc. an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht genauestens schriftlich vereinbart wurde.
(6)
Im Falle des Wunsches bestimmte Werke, Datenträger, Dateien etc. vom Auftragnehmer zu erhalten, muss dies genau vereinbart und entsprechend vergütet werden.
(7)
Falls der Auftragnehmer dem Auftraggeber Werke kostenlos zur Verfügung gestellt hat, darf der Auftraggeber diese nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis verändern.
(8)
In Bezug auf den Transport von Werken, Daten, Dateien etc. online und offline liegen die Gefahr sowie die Kosten beim Auftraggeber.
§ 11 Schlussbestimmung
(1)
Sollte eine der vorstehenden Vorschriften unwirksam sein oder werden, so verpflichten sich die Parteien ggf. eine neue zu vereinbaren, die inhaltlich der unwirksamen Vorschrift am nächsten kommt. Sollte eine oder mehrere Vorschrift(en) dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Gültigkeit der anderen Vorschriften und des Vertrages insgesamt unberührt.
Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Gelsenkirchen.
(2)
TopPhotoLight behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern oder zu ergänzen.
Vertragsstand 31.03.2018
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